Anya Feddersen:

Klage einer Biologiestudentin gegen die Universität Karlsruhe


Etwa 20 Studierende haben seit 1981 ihre Uni verklagt, um ihr Recht auf Gewissensfreiheit im Praktikum durchzusetzen – mit unterschiedlichem Ausgang. Exemplarisch sei an dieser Stelle der neun Jahre dauernde Prozess von Anya Feddersen dokumentiert, der die Lehramts-Biologiestudentin bis vor das Bundesverfassungsgericht führte.
Die Studentin Anya Feddersen studiert an der Universität Karlsruhe Biologie. Sie sollte dank hervorragender Noten längst als Biologielehrerin an Gymnasien arbeiten. Ganz besonders geeignet wäre sie für das Lehramt, denn der Lehrplan schreibt vor, die Schüler zur "Achtung und Ehrfurcht vor dem Leben" zu erziehen. Anya Feddersen lehnt Tierversuche und Tiertötungen zur bloßen Wissensvermittlung konsequent ab, denn das (wahllose) Töten von "Mitgeschöpfen" (so §1 Tierschutzgesetz) steht Zweifelsohne im Gegensatz zur "Ehrfurcht vor dem Leben" (so Albert Schweitzer). 

Die folgenden Beiträge wurden zu den Zeitpunkten der jeweiligen Urteile geschrieben. 


- Durch alle Instanzen
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 1997

- Beschwerde zurückgewiesen
SATIS-Presseerklärung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 2000


Durch alle Instanzen


Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 1997 (BVerwG 6 C 5.96; 1 BvR 1834/97)

Wie sich inzwischen vielleicht herumgesprochen hat, ist im Juni diesen Jahres das Urteil in der dritten und höchsten verwaltungsgerichtlichen Instanz in meinem nun schon über sechs Jahre dauernden Gerichtsprozess gefallen. Ich hatte die Universität Karlsruhe darauf verklagt, mir die für die Zulassung zur ersten Staatsexamensprüfung für das Biologie-Lehramt an Gymnasien erforderlichen Leistungsnachweise auch dann auszustellen, wenn ich mich im Hauptstudium nicht an Tierversuchen oder Versuchen an zuvor getöteten Tieren oder Teilen von ihnen beteilige. Dabei hatte ich mich auf das Tierschutzgesetz, auf meine persönliche Gewissensfreiheit und darauf berufen, dass ich als Lehrerin niemals Tierversuche o.ä. durchführen müsse und der baden-württembergische Lehrplan für Schulen im Gegenteil eine Erziehung zur "Ehrfurcht vor dem Leben", zum "artgerechten Behandeln" von Tieren und ein Heranführen der Schüler an ein "ganzheitliches Erfassen von Tieren und Pflanzen in ihrem natürlichen Lebensraum" fordert. Der übliche Tiermissbrauch im Studium steht dazu diametral in Gegensatz; ich möchte letztlich nur die im Lehrplan vorgeschriebenen Ziele ernst nehmen. Doch gab der Bundesverwaltungsgerichtshof in Berlin beiden vorigen Instanzen (dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof Mannheim) "im Ergebnis" recht. Meine Klage wurde abgewiesen. 

Der 'Kern' der Urteilsbegründung war in allen drei Instanzen ein anderer:

1. Instanz:
Grundrechte können eingeschränkt werden, wenn ihre Verwirklichung staatsgefährdend ist. Wenn zugelassen würde, dass ich in Einklang mit meinem Gewissen studiere, dann wäre damit "das überragende Gemeinschaftsgut der Versorgung der Bevölkerung mit guten Biologielehrern" gefährdet. Denn die Universitätsdozenten hätten in der mündlichen Verhandlung "überzeugend dargelegt", dass man in einer ordentlichen Biologielehrerausbildung auf Tierversuche (bzw. Tötungen) nicht verzichten könne. Also dürfe - und müsse - meine Gewissensfreiheit hier eingeschränkt werden.

Zwei Kuriositäten dieses Urteils: Erstens hatten die Dozenten in der mündlichen Verhandlung sich kaum bemüht, überhaupt irgend etwas darzulegen (und keiner der anderen Zuhörer fand sie in irgendeiner Weise "überzeugend"), und zweitens meint das Gericht zu wissen, dass ich als Biologielehrerin nicht geeignet wäre, aber in Zusammenhang mit meinem Hinweis auf die konkreten, tierfreundlichen Ziele des Lehrplans behauptet es an anderer Stelle, es sei "nicht relevant", welche Anforderungen tatsächlich an mich als Lehrerin gestellt werden würden. 

2. Instanz:
Es hieß, es müsse abgewogen werden, ob die Lehrfreiheit der Dozenten stärker eingeschränkt wird, wenn ich mich nicht an den betreffenden 'Übungen' beteiligen muss, oder ob meine Gewissensfreiheit stärker eingeschränkt wird, wenn ich zur Teilnahme an dieses 'Übungen' gezwungen werde. Das Ergebnis dieser Abwägung sei: Die Lehrfreiheit würde gegebenenfalls viel stärker eingeschränkt werden als meine Gewissensfreiheit, denn ein geregeltes Studium sei, wenn man mich von den betreffenden Versuchen freistellte, generell überhaupt nicht mehr möglich (was Unsinn ist, denn es geht je zunächst nur um eine individuelle Ausnahme- und Einzelfallregelung, durch die keinesfalls ein Chaos entstehen würde). Meine Gewissensfreiheit hingegen werde durch den Zwang zur Beteiligung am "Tierverbrauch" nur sehr geringfügig beeinträchtigt, denn ich sei schließlich auch dazu bereit, Lehrfilme anzuschauen, für die Tiere getötet worden sind. Zwischen dem Anschauen solcher Filme und der eigenhändigen Durchführung der Versuche bestehe "nur ein quantitativer Unterschied" [!]. Also müsse man hier zugunsten der Lehrfreiheit gegen die Gewissensfreiheit entscheiden.

Kurios: Ich hatte in der mündlichen Verhandlung betont, dass ich nicht möchte, dass eigens wegen mir Lehrfilme hergestellt werden, für die Tiere gequält oder getötet werden. Wo aber Lehrfilme bereits existierten, sollten sie auch verwendet werden, damit im Praktikum nicht wieder Tiere missbraucht werden. Ob man im Studium einen Film betrachtet und also null Tiere tötet oder ob man im Studium Tiere tötet - das ist nicht "nur ein quantitativer", sondern vor allem der entscheidende qualitative Unterschied, um den es in meinem Prozess gerade geht. 

3. Instanz:
Erstmals hieß es, die Dozenten müssten ihre Ablehnung von Alternativmethoden auch rational nachvollziehbar begründen, eine bloße Behauptung der Notwendigkeit von Tierversuchen unter Berufung auf ihre Autorität als "Experten" und auf ihre Lehrfreiheit reiche hier nicht aus. Allerdings wurde die Beweislast nun umgekehrt: Der Studierende habe für jeden einzelnen Versuch eine ganz "konkrete" Alternative vorzuschlagen sowie anzugeben, wo diese bereits eingesetzt würde und welche Erfahrungen dort mit ihr gemacht worden seien. Könnte der Professor sein Beharren auf dem betreffenden Tierversuch bzw. dem Töten dann nicht überzeugend begründen, so würde der Student in einem Prozess wohl Recht bekommen. Ich jedoch wäre meiner "Darlegungslast" da nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, weil ich "nur pauschal" Selbstversuche, Filme, Computersimulationen und das Verwenden von natürlich gestorbenen, verunfallten oder wegen unheilbarer Leiden eingeschläferter Tiere als Alternativen genannt hätte. Das sei zu wenig "konkret" und "detailliert" gewesen.

Das Üble dabei: Stets hatten die Professoren betont, man könne auf keinen einzigen ihrer Versuche verzichten. Ich hatte diese Behauptung dann durch einige Gegenbeispiele, also exemplarisch, widerlegt. In keiner der Verhandlungen hatten mich die Richter jemals nach Alternativen für jeden einzelnen Versuch gefragt, ja sie waren an Details überhaupt nicht interessiert. Allerdings kann man jeden der Versuche abfilmen, und man kann auch jeden von ihnen sprachlich beschreiben (Skript/Lehrbuch), und so hatte ich doch für jeden Versuch diese Möglichkeit als Alternative benannt. (Ich hatte außerdem alle Versuche in einer Anlage zur Klageschrift aufgelistet.) Des weiteren hätte das Gericht zu entscheiden gehabt, ob man vielleicht auf einige Versuche auch dann verzichten muss (bzw. ob man darauf verzichten muss, mich zur Teilnahme daran zu zwingen), wenn es für sie tatsächlich keine spezielle Alternative gibt. Hier haben es sich die Richter also viel zu einfach gemacht. 

Nach wie vor noch auf eine wirkliche Recht-Sprechung hoffend, habe ich nun - das heißt, am 18. September 1997 - in Karlsruhe Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Gerügt wird die Verletzung meiner Grundrechte (Gewissensfreiheit und Lernfreiheit). Wir weisen zudem darauf hin, dass auch die Frage, ob der Tierschutz verfassungsrechtlich relevant sei, nicht so eindeutig mit "nein" zu beantworten ist, wie die Verwaltungsgerichte es getan haben. Auch betonen wir, dass sich meine Klage nicht gegen einzelne Hochschullehrer, sondern gegen die Universität gerichtet hat und dass diese als Institution überhaupt nicht das Grundrecht der Lehrfreiheit für sich geltend machen kann. Sämtliche Einwände gegen das Urteil des Berliner Bundesverwaltungsgerichts wiederzugeben, würde hier zuviel Platz beanspruchen. Nur einige Passagen aus der Begründung unserer Verfassungsbeschwerde seien noch zitiert:

"Das Verständnis der Lehrfreiheit ist mit der Grundpflicht des Hochschullehrers gekoppelt, jeden Studierenden auch als individuelles Gegenüber mit dem Recht auf eigene sittliche und wissenschaftliche Überzeugung zu sehen und zu achten. Der kritisch Mitdenkende und die Methoden eines Professors hinterfragende Student ist keine Bedrohung, sondern eine Bereicherung des freien und fruchtbaren wissenschaftlichen Prozesses. [...]

Aus dem Selbstbestimmungsrecht von Studierenden folgt, dass sie sich mit einer (angeblich) schlechteren Lehrform [gemeint sind alternative Methoden] begnügen dürfen. Es ist ihr Risiko, wenn sie deshalb die Prüfung nicht bestehen. Es steht dem Professor nicht zu, Studenten aus 'Fürsorge' die Lehrmethode des Experiments und der Tötung sensitiver Lebewesen aufzuzwingen. [...]

Aus der Sicht der Betroffenen ist es eine realitätsferne Überforderung der Studierenden, ihnen eine solche Darlegungslast aufzubürden, dass sie für jeden einzelnen Versuch darauf bezogene Alternativen ohne Tiertötung und Tierverbrauch nachweisen sollen. Da es sich um die Vermittlung schon bekannten Wissens, nicht etwa um Fragen der Forschung handelt, kann jeder einzelne Versuch bereits durch ein anschauliches Lehrbuch ersetzt werden. [...]

Es kann nicht Sache der Studierenden sein, den Hochschullehrer über die Möglichkeiten tierverbrauchsfreier Praktika zu unterrichten. Der Hochschullehrer muss diese Möglichkeiten selbst kennen und, sofern er selbst an Tierversuchen und Tiertötungen zur Vermittlung von Erkenntnissen festhalten will, den Studierenden zumindest die Möglichkeit offen halten, ihr Wissen ohne die Verletzung ihrer Gewissensentscheidung zu erwerben. [...]

Das Recht des Hochschullehrers, seine Lehre nach Form, Methode und Inhalt frei zu gestalten, umfasst - auch historisch gesehen - keineswegs das Recht, andere auf die Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung zu verpflichten. [...]"

Wie lange es dauern wird, bis das Verfassungsgericht eine Entscheidung fällt, ist nicht abzusehen. Mündliche Verhandlungen finden beim Verfassungsgericht in der Regel - wenn kein besonderes öffentliches Interesse an dem Fall besteht - nicht statt.

Anya Feddersen, Postweg 3 A, 76187 Karlsruhe, Tel.: 0721-755315 


Beschwerde zurückgewiesen


SATIS-Presseerklärung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 2000

Gestern hat das Bundesverfassungsgericht bekannt gegeben, dass es die Verfassungsbeschwerde der Karlsruher Biologiestudentin Anya Feddersen, die sich aus Gewissensgründen geweigert hatte, im Studium an Tierversuchen zu Demonstrationszwecken teilzunehmen, nicht annimmt. In der Begründung der Abweisung behauptet das Bundesverfassungsgericht, nach Auskunft der Landesregierungen seien Gewissenskonflikte von Studierenden im Hinblick auf die Beteiligung an Tierversuchen "nur vereinzelt oder nicht bekannt". Deshalb bestehe kein "deutlich über den Einzelfall hinausgehendes praktisches Klärungsinteresse". Der Bundesverband Studentischer Arbeitsgruppen gegen Tiermissbrauch im Studium - SATIS weist hingegen darauf hin, dass die meisten seiner über 200 Mitglieder wie die Klägerin sich durch Tierversuche im Studium in größte Gewissenskonflikte gedrängt sehen. Zusätzlich erreichen ihn ständig Anfragen betroffener Studierender. Der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichtes ist daher entschieden zu widersprechen.

Auch wird in der Begründung des Bundesverfassungsgerichtes behauptet, dass von der Studentin angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes stelle bereits klar, dass Hochschullehrer sich mit konkreten Alternativvorschlägen, die von Studierenden vorgetragen würden, auseinandersetzen müssten. Dies lasse "für die Zukunft erwarten, dass im Streitfall Lösungen gefunden werden, die den Anforderungen eines möglichst schonenden Ausgleichs der widerstreitenden Grundrechtspositionen [Lehrfreiheit und Gewissensfreiheit] gerecht werden". Das Bundesverfassungsgericht ignoriert damit völlig die Bedenken, die in der Begründung der Verfassungsbeschwerde vorgetragen wurden: Es kann einem Studienanfänger nicht zugemutet werden, seine Professoren in allen Einzelheiten über die bestehenden Alternativmethoden aufzuklären. Grundsätzlich sowie auch exemplarisch hatte die Biologiestudentin durchaus dargelegt, auf welche Weise man die Tierversuche in der Ausbildung ersetzen kann. Bürdet man ihr aber die gesamte Darlegungslast auf, verlangt man von Vornherein Unmögliches - so kann eine ernsthafte Berücksichtigung des Grundrechts auf Gewissensfreiheit nicht aussehen.

Ferner wurde behauptet, die Studentin hätte den größten Teil ihrer "Belastungen" durch einen "Wechsel der Universität" vermeiden können. Dem Gericht war jedoch bekannt, dass ein tierversuchsfreies Biologiestudium für das Lehramt an Gymnasien, welches Anya Feddersen anstrebte, nur an Universitäten außerhalb Baden-Württembergs möglich ist, dass aber die in anderen Bundesländer erbrachten Examensleistungen nicht notwendigerweise bei der Bewerbung um eine Stelle als Lehrerin in Baden-Württemberg anerkannt werden. Folglich lag es keineswegs an einem Mangel an "nachdrücklichem Bemühen", dass die Studentin einem massiven Gewissenskonflikt ausgesetzt war und deshalb einen nun acht Jahre dauernden Kampf durch die Gerichtsinstanzen auszufechten hatte.

Der Bundesverband SATIS weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Thema Tierversuche im Studium höchste Aktualität besitzt und zahlreiche begabte und ethisch verantwortliche Abiturienten von einem Studium von der 'Lehre des Lebens' abgeschreckt werden. Es handelt sich um ein gesellschaftliches Problem, an dessen Lösung breites öffentliches Interesse besteht und bei dem eine verfassungsrechtliche Klärung, die das Bundesverfassungsgericht mit dem genannten Beschluss abgelehnt hat, nach wie vor dringend erforderlich ist.
 

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