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Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 1997 (BVerwG 6 C 5.96; 1 BvR
1834/97)
Wie
sich inzwischen vielleicht herumgesprochen hat, ist im Juni diesen
Jahres das Urteil in der dritten und höchsten
verwaltungsgerichtlichen Instanz in meinem nun schon über sechs
Jahre dauernden Gerichtsprozess gefallen. Ich hatte die Universität
Karlsruhe darauf verklagt, mir die für die Zulassung zur ersten
Staatsexamensprüfung für das Biologie-Lehramt an Gymnasien
erforderlichen Leistungsnachweise auch dann auszustellen, wenn ich
mich im Hauptstudium nicht an Tierversuchen oder Versuchen an zuvor
getöteten Tieren oder Teilen von ihnen beteilige. Dabei hatte ich
mich auf das Tierschutzgesetz, auf meine persönliche
Gewissensfreiheit und darauf berufen, dass ich als Lehrerin niemals
Tierversuche o.ä. durchführen müsse und der baden-württembergische
Lehrplan für Schulen im Gegenteil eine Erziehung zur
"Ehrfurcht vor dem Leben", zum "artgerechten
Behandeln" von Tieren und ein Heranführen der Schüler an ein
"ganzheitliches Erfassen von Tieren und Pflanzen in ihrem natürlichen
Lebensraum" fordert. Der übliche Tiermissbrauch im Studium
steht dazu diametral in Gegensatz; ich möchte letztlich nur die im
Lehrplan vorgeschriebenen Ziele ernst nehmen. Doch gab der
Bundesverwaltungsgerichtshof in Berlin beiden vorigen Instanzen (dem
Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Baden-Württembergischen
Verwaltungsgerichtshof Mannheim) "im Ergebnis" recht.
Meine Klage wurde abgewiesen.
Der
'Kern' der Urteilsbegründung war in allen drei Instanzen ein
anderer:
1.
Instanz:
Grundrechte können eingeschränkt werden, wenn ihre
Verwirklichung staatsgefährdend ist. Wenn zugelassen würde, dass
ich in Einklang mit meinem Gewissen studiere, dann wäre damit
"das überragende Gemeinschaftsgut der Versorgung der Bevölkerung
mit guten Biologielehrern" gefährdet. Denn die Universitätsdozenten
hätten in der mündlichen Verhandlung "überzeugend
dargelegt", dass man in einer ordentlichen
Biologielehrerausbildung auf Tierversuche (bzw. Tötungen) nicht
verzichten könne. Also dürfe - und müsse - meine
Gewissensfreiheit hier eingeschränkt werden.
Zwei Kuriositäten dieses Urteils: Erstens hatten die Dozenten in
der mündlichen Verhandlung sich kaum bemüht, überhaupt irgend
etwas darzulegen (und keiner der anderen Zuhörer fand sie in
irgendeiner Weise "überzeugend"), und zweitens meint das
Gericht zu wissen, dass ich als Biologielehrerin nicht geeignet wäre,
aber in Zusammenhang mit meinem Hinweis auf die konkreten,
tierfreundlichen Ziele des Lehrplans behauptet es an anderer Stelle,
es sei "nicht relevant", welche Anforderungen tatsächlich
an mich als Lehrerin gestellt werden würden.
2.
Instanz:
Es hieß, es müsse abgewogen werden, ob die Lehrfreiheit der
Dozenten stärker eingeschränkt wird, wenn ich mich nicht an den
betreffenden 'Übungen' beteiligen muss, oder ob meine
Gewissensfreiheit stärker eingeschränkt wird, wenn ich zur
Teilnahme an dieses 'Übungen' gezwungen werde. Das Ergebnis dieser
Abwägung sei: Die Lehrfreiheit würde gegebenenfalls viel stärker
eingeschränkt werden als meine Gewissensfreiheit, denn ein
geregeltes Studium sei, wenn man mich von den betreffenden Versuchen
freistellte, generell überhaupt nicht mehr möglich (was Unsinn
ist, denn es geht je zunächst nur um eine individuelle Ausnahme-
und Einzelfallregelung, durch die keinesfalls ein Chaos entstehen würde).
Meine Gewissensfreiheit hingegen werde durch den Zwang zur
Beteiligung am "Tierverbrauch" nur sehr geringfügig
beeinträchtigt, denn ich sei schließlich auch dazu bereit,
Lehrfilme anzuschauen, für die Tiere getötet worden sind. Zwischen
dem Anschauen solcher Filme und der eigenhändigen Durchführung der
Versuche bestehe "nur ein quantitativer Unterschied" [!].
Also müsse man hier zugunsten der Lehrfreiheit gegen die
Gewissensfreiheit entscheiden.
Kurios: Ich hatte in der mündlichen Verhandlung betont, dass ich
nicht möchte, dass eigens wegen mir Lehrfilme hergestellt werden, für
die Tiere gequält oder getötet werden. Wo aber Lehrfilme bereits
existierten, sollten sie auch verwendet werden, damit im Praktikum
nicht wieder Tiere missbraucht werden. Ob man im Studium einen Film
betrachtet und also null Tiere tötet oder ob man im Studium Tiere tötet
- das ist nicht "nur ein quantitativer", sondern vor allem
der entscheidende qualitative Unterschied, um den es in meinem
Prozess gerade geht.
3.
Instanz:
Erstmals hieß es, die Dozenten müssten ihre Ablehnung von
Alternativmethoden auch rational nachvollziehbar begründen, eine
bloße Behauptung der Notwendigkeit von Tierversuchen unter Berufung
auf ihre Autorität als "Experten" und auf ihre
Lehrfreiheit reiche hier nicht aus. Allerdings wurde die Beweislast
nun umgekehrt: Der Studierende habe für jeden einzelnen Versuch
eine ganz "konkrete" Alternative vorzuschlagen sowie
anzugeben, wo diese bereits eingesetzt würde und welche Erfahrungen
dort mit ihr gemacht worden seien. Könnte der Professor sein
Beharren auf dem betreffenden Tierversuch bzw. dem Töten dann nicht
überzeugend begründen, so würde der Student in einem Prozess wohl
Recht bekommen. Ich jedoch wäre meiner "Darlegungslast"
da nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, weil ich "nur
pauschal" Selbstversuche, Filme, Computersimulationen und das
Verwenden von natürlich gestorbenen, verunfallten oder wegen
unheilbarer Leiden eingeschläferter Tiere als Alternativen genannt
hätte. Das sei zu wenig "konkret" und
"detailliert" gewesen.
Das Üble dabei: Stets hatten die Professoren betont, man könne auf
keinen einzigen ihrer Versuche verzichten. Ich hatte diese
Behauptung dann durch einige Gegenbeispiele, also exemplarisch,
widerlegt. In keiner der Verhandlungen hatten mich die Richter
jemals nach Alternativen für jeden einzelnen Versuch gefragt, ja
sie waren an Details überhaupt nicht interessiert. Allerdings kann
man jeden der Versuche abfilmen, und man kann auch jeden von ihnen
sprachlich beschreiben (Skript/Lehrbuch), und so hatte ich doch für
jeden Versuch diese Möglichkeit als Alternative benannt. (Ich hatte
außerdem alle Versuche in einer Anlage zur Klageschrift
aufgelistet.) Des weiteren hätte das Gericht zu entscheiden gehabt,
ob man vielleicht auf einige Versuche auch dann verzichten muss
(bzw. ob man darauf verzichten muss, mich zur Teilnahme daran zu
zwingen), wenn es für sie tatsächlich keine spezielle Alternative
gibt. Hier haben es sich die Richter also viel zu einfach
gemacht.
Nach
wie vor noch auf eine wirkliche Recht-Sprechung hoffend, habe ich
nun - das heißt, am 18. September 1997 - in Karlsruhe Beschwerde
beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Gerügt wird die Verletzung
meiner Grundrechte (Gewissensfreiheit und Lernfreiheit). Wir weisen
zudem darauf hin, dass auch die Frage, ob der Tierschutz
verfassungsrechtlich relevant sei, nicht so eindeutig mit
"nein" zu beantworten ist, wie die Verwaltungsgerichte es
getan haben. Auch betonen wir, dass sich meine Klage nicht gegen
einzelne Hochschullehrer, sondern gegen die Universität gerichtet
hat und dass diese als Institution überhaupt nicht das Grundrecht
der Lehrfreiheit für sich geltend machen kann. Sämtliche Einwände
gegen das Urteil des Berliner Bundesverwaltungsgerichts
wiederzugeben, würde hier zuviel Platz beanspruchen. Nur einige
Passagen aus der Begründung unserer Verfassungsbeschwerde seien
noch zitiert:
"Das Verständnis der Lehrfreiheit ist mit der Grundpflicht des
Hochschullehrers gekoppelt, jeden Studierenden auch als
individuelles Gegenüber mit dem Recht auf eigene sittliche und
wissenschaftliche Überzeugung zu sehen und zu achten. Der kritisch
Mitdenkende und die Methoden eines Professors hinterfragende Student
ist keine Bedrohung, sondern eine Bereicherung des freien und
fruchtbaren wissenschaftlichen Prozesses. [...]
Aus dem Selbstbestimmungsrecht von Studierenden folgt, dass sie sich
mit einer (angeblich) schlechteren Lehrform [gemeint sind
alternative Methoden] begnügen dürfen. Es ist ihr Risiko, wenn sie
deshalb die Prüfung nicht bestehen. Es steht dem Professor nicht
zu, Studenten aus 'Fürsorge' die Lehrmethode des Experiments und
der Tötung sensitiver Lebewesen aufzuzwingen. [...]
Aus der Sicht der Betroffenen ist es eine realitätsferne Überforderung
der Studierenden, ihnen eine solche Darlegungslast aufzubürden,
dass sie für jeden einzelnen Versuch darauf bezogene Alternativen
ohne Tiertötung und Tierverbrauch nachweisen sollen. Da es sich um
die Vermittlung schon bekannten Wissens, nicht etwa um Fragen der
Forschung handelt, kann jeder einzelne Versuch bereits durch ein
anschauliches Lehrbuch ersetzt werden. [...]
Es kann nicht Sache der Studierenden sein, den Hochschullehrer über
die Möglichkeiten tierverbrauchsfreier Praktika zu unterrichten.
Der Hochschullehrer muss diese Möglichkeiten selbst kennen und,
sofern er selbst an Tierversuchen und Tiertötungen zur Vermittlung
von Erkenntnissen festhalten will, den Studierenden zumindest die Möglichkeit
offen halten, ihr Wissen ohne die Verletzung ihrer
Gewissensentscheidung zu erwerben. [...]
Das Recht des Hochschullehrers, seine Lehre nach Form, Methode und
Inhalt frei zu gestalten, umfasst - auch historisch gesehen -
keineswegs das Recht, andere auf die Teilnahme an der betreffenden
Lehrveranstaltung zu verpflichten. [...]"
Wie lange es dauern wird, bis das Verfassungsgericht eine
Entscheidung fällt, ist nicht abzusehen. Mündliche Verhandlungen
finden beim Verfassungsgericht in der Regel - wenn kein besonderes
öffentliches Interesse an dem Fall besteht - nicht statt.
Anya
Feddersen, Postweg 3 A, 76187 Karlsruhe, Tel.: 0721-755315 |
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SATIS-Presseerklärung
zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 2000
Gestern
hat das Bundesverfassungsgericht bekannt gegeben, dass es die
Verfassungsbeschwerde der Karlsruher Biologiestudentin Anya
Feddersen, die sich aus Gewissensgründen geweigert hatte, im
Studium an Tierversuchen zu Demonstrationszwecken teilzunehmen,
nicht annimmt. In der Begründung der Abweisung behauptet das
Bundesverfassungsgericht, nach Auskunft der Landesregierungen seien
Gewissenskonflikte von Studierenden im Hinblick auf die Beteiligung
an Tierversuchen "nur vereinzelt oder nicht bekannt".
Deshalb bestehe kein "deutlich über den Einzelfall
hinausgehendes praktisches Klärungsinteresse". Der
Bundesverband Studentischer Arbeitsgruppen gegen Tiermissbrauch im
Studium - SATIS weist hingegen darauf hin, dass die meisten seiner
über 200 Mitglieder wie die Klägerin sich durch Tierversuche im
Studium in größte Gewissenskonflikte gedrängt sehen. Zusätzlich
erreichen ihn ständig Anfragen betroffener Studierender. Der Einschätzung
des Bundesverfassungsgerichtes ist daher entschieden zu
widersprechen.
Auch
wird in der Begründung des Bundesverfassungsgerichtes behauptet,
dass von der Studentin angegriffene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes stelle bereits klar, dass Hochschullehrer
sich mit konkreten Alternativvorschlägen, die von Studierenden
vorgetragen würden, auseinandersetzen müssten. Dies lasse "für
die Zukunft erwarten, dass im Streitfall Lösungen gefunden werden,
die den Anforderungen eines möglichst schonenden Ausgleichs der
widerstreitenden Grundrechtspositionen [Lehrfreiheit und
Gewissensfreiheit] gerecht werden". Das
Bundesverfassungsgericht ignoriert damit völlig die Bedenken, die
in der Begründung der Verfassungsbeschwerde vorgetragen wurden: Es
kann einem Studienanfänger nicht zugemutet werden, seine
Professoren in allen Einzelheiten über die bestehenden
Alternativmethoden aufzuklären. Grundsätzlich sowie auch
exemplarisch hatte die Biologiestudentin durchaus dargelegt, auf
welche Weise man die Tierversuche in der Ausbildung ersetzen kann. Bürdet
man ihr aber die gesamte Darlegungslast auf, verlangt man von
Vornherein Unmögliches - so kann eine ernsthafte Berücksichtigung
des Grundrechts auf Gewissensfreiheit nicht aussehen.
Ferner
wurde behauptet, die Studentin hätte den größten Teil ihrer
"Belastungen" durch einen "Wechsel der Universität"
vermeiden können. Dem Gericht war jedoch bekannt, dass ein
tierversuchsfreies Biologiestudium für das Lehramt an Gymnasien,
welches Anya Feddersen anstrebte, nur an Universitäten außerhalb
Baden-Württembergs möglich ist, dass aber die in anderen Bundesländer
erbrachten Examensleistungen nicht notwendigerweise bei der
Bewerbung um eine Stelle als Lehrerin in Baden-Württemberg
anerkannt werden. Folglich lag es keineswegs an einem Mangel an
"nachdrücklichem Bemühen", dass die Studentin einem
massiven Gewissenskonflikt ausgesetzt war und deshalb einen nun acht
Jahre dauernden Kampf durch die Gerichtsinstanzen auszufechten
hatte.
Der Bundesverband SATIS weist mit Nachdruck darauf
hin, dass das Thema Tierversuche im Studium höchste Aktualität
besitzt und zahlreiche begabte und ethisch verantwortliche
Abiturienten von einem Studium von der 'Lehre des Lebens'
abgeschreckt werden. Es handelt sich um ein gesellschaftliches
Problem, an dessen Lösung breites öffentliches Interesse besteht
und bei dem eine verfassungsrechtliche Klärung, die das
Bundesverfassungsgericht mit dem genannten Beschluss abgelehnt hat,
nach wie vor dringend erforderlich ist. |