Tierverbrauch
in der Schule
Tierversuche und tierverbrauchende Übungen,
die mit Schmerzen, Leiden und Schäden für die betroffenen Tiere
einhergehen, sind in Deutschland an Schulen verboten.
"Eingriffe oder Behandlungen zur
Aus-, Fort- oder Weiterbildung" sind in § 10 des deutschen
Tierschutzgesetzes geregelt. Dabei geht es nicht um die Suche nach
einer noch offenen Fragestellung, sondern um die Weitervermittlung
und Demonstration bereits bestehender wissenschaftlicher
Erkenntnisse (vgl. H.-G. Kluge: Kommentar zum Tierschutzgesetz,
Kohlhammer-Verlag, S. 239). Werden Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt, so handelt es sich um eine "Behandlung" nach §
10. Diese Behandlungen dürfen jedoch nur an einer Hochschule, einer
anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus
vorgenommen werden. Von diesen berechtigten Einrichtungen sind
Schulen klar abzugrenzen (vgl. Kluge, S. 240). An einem Gymnasium
durchgeführte Tierversuche sind kein zulässiger Zweck nach § 7
Tierschutzgesetz und daher verboten. Zuwiderhandlungen können als
Ordnungswidrigkeit nach § 18 oder als Straftat nach § 17
Tierschutzgesetz geahndet werden (vgl. Kluge, S. 378).
Mit anderen Worten,
Tierversuche und tierverbrauchende Übungen, die mit Schmerzen,
Leiden und Schäden für die betroffenen Tiere einhergehen, stellen
einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, da sie nicht an einer
Schule durchgeführt werden dürfen. |