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Verantwortbare
Verwendung von Tieren zu Studienzwecken
SATIS setzt sich
für ein gesetzliches Verbot von Tiermissbrauch im Studium ein. In
einigen Studiengängen ist es allerdings unerlässlich, Tiere zu Übungszwecken
zu verwenden. Während die Humanmedizin völlig ohne Tiere auskommt,
können in der Tiermedizin Anatomie und chirurgische Techniken
lediglich an toten Tieren erlernt werden. Zum Studium der Biologie
gehört in einigen Spezialgebieten auch das Erlernen des Präparierens.
Diese Fähigkeit kann ebenfalls nur mit Hilfe toter Tiere gewonnen
werden.
Definition
Wenn es nicht möglich ist, auf
tote Tiere zu verzichten, dürfen nur solche Tiere verwendet werden,
die entweder tot aufgefunden oder zu keinem den Interessen des
Tieres fremden Zweck getötet worden sind. Dies sind:
•
unheilbar kranke, leidende Tiere, die schmerzfrei durch TierärztInnen
eingeschläfert wurden
•
unbeabsichtigt, z.B. durch Unfälle getötete Tiere
•
natürlich gestorbene Tiere.
Nicht
dazu zählen Tiere aus:
•
unverantwortlicher
und nicht artgerechter Tierhaltung
•
Schlachthof
•
Massentierhaltung (z.B. Eintagsküken)
•
überzählige Tiere aus Versuchstierzuchten, tote
Versuchstiere
•
Beifang aus der Fischindustrie
•
zu langsame Brieftauben o.ä.
Die
Verwendung solcher Tiere ist mit Leiden, Schäden bzw. einer
Ausbeutung der Tiere verbunden und kommt daher nicht als echte
Alternative in Betracht.
Beschaffung
toter Tiere
1.
Eingeschläferte Tiere
•
TierärztInnen bitten, die Leichen kleiner Tiere (Ratten,
Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen,
Vögel, für TiermedizinstudentInnen auch Hunde und Katzen) zu
sammeln. Die Tiere sollten
nicht wegen übertragbarer Infektionskrankheiten eingeschläfert
worden sein.
•
Die TierärztInnen bitten, mit den PatientenbesitzerInnen
vorher zu sprechen, ihnen zu erklären,
daß das Leben anderer Tiere gerettet werden kann, wenn sie mit der
Verwendung ihrer toten Tiere
einverstanden sind.
•
Transport und Möglichkeiten der Aufbewahrung organisieren:
chemische Konservierung, Kühltruhen
in den Praxen der TierärztInnen, an der Hochschule oder privat.
2.
Verunfallte Tiere
•
Sich mit Naturschutzverbänden in Verbindung setzen, um z.B.
Kröten, die bei der Krötenwanderung
überfahren worden sind, zu bekommen (etliche Tiere sind noch für
anatomische Studien verwendbar).
•
Andere Unfalltiere sammeln.
3.
Natürlich gestorbene Tiere
•
Tote Fliegen und andere Insekten von der Fensterbank
•
In Pfützen ertrunkene Regenwürmer
•
Tote Insekten, Würmer, evtl. auch Mäuse und Vögel usw. in
Feld und Wald
•
Wenn das Praktikum im Winter liegt, rechtzeitig mit dem
Sammeln beginnen.
Gesetzliche
Grundlagen
Von
der rechtlichen Seite spricht nichts gegen eine Verwendung natürlich
gestorbener oder eingeschläferter Tiere.
•
Das Tierseuchengesetz
regelt die Bekämpfung bereits ausgebrochener Seuchen. Es hat für
die Verwendung von Tieren im
Praktikum keine Relevanz.
•
Das Tierkörperbeseitigungsgesetz
dient der Verhinderung der Übertragung von Krankheiten. Tote
Tiere bestimmter Säugetierarten
sind in der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen. Das Gesetz
fordert keine sofortige
Beseitigung; die Verwendung im Praktikum vor der Beseitigung ist
also rechtlich möglich. Auch
die für das Praktikum getöteten Tiere werden schließlich nicht
sofort nach der Tötung beseitigt, sondern zunächst im Kurs
verwendet.
Umsetzung
Vor
dem Sammeln der Tiere ist es nötig, mit den ProfessorInnen abzuklären,
ob diese Tiere in den Praktika verwendet werden dürfen. Transport
und Aufbewahrung müssen organisiert werden.
Es
ist empfehlenswert, eine Erklärung zu unterschreiben, nach der
jedes Risiko von dem/der StudentIn selbst getragen wird. So können
Bedenken der PraktikumsleiterInnen bezüglich der möglichen Übertragung
von Krankheiten ausgeräumt werden. Sauberes Arbeiten mit
Einmalhandschuhen sollte selbstverständlich sein.
Die
Verwendung natürlich gestorbener bzw. eingeschläferter Tiere wird
oft von den PraktikumsleiterInnen als Alternative akzeptiert, da mit
diesen Tieren die gleichen Lernziele erreicht werden können wie mit
extra für diesen Zweck getöteten Tieren. Oft ist die Einführung
der Verwendung solcher Tiere nur ein organisatorisches Problem.
Bisherige
Erfolge
Biologie:
•
In Kassel dürfen LehramtsstudentInnen selbstgefundene Tiere
mitbringen.
•
Freiburg: Verwendung von Kleinsäugern vom Tierarzt sowie Kröten
und Fröschen von der Krötenwanderung.
•
Hildesheim: tote Insekten von der Fensterbank
•
Bielefeld: Tote Insekten und eingeschläferte Tiere dürfen
mitgebracht werden.
•
Frankfurt, Hamburg, Mainz: einzelne StudentInnen durften
selbstgefundene Tiere mitbringen.
Tiermedizin:
•
Für Anatomie und Operationsübungen werden an allen
deutschen Hochschulen schon von jeher
eingeschläferte Tiere (Hunde, Katzen, evtl. Pferde) eingesetzt.
Weiterführende
Literatur: Rieg,
T.: Rechtliche Aspekte der Verwendung natürlich gestorbener oder
eingeschläferter Tiere im Morphologiepraktikum. ALTEX 14, 2/97.
Artikel
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